Anträge von Auslandsdeutschen zur Wahl des 21. Bundestages der Bundesrepublik Deutschland

Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

Mit der dreizehnten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung wurde das Verfahren für die Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Auslandsdeutsche zum Teil geändert. Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst.

Unter der Internetadresse https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/bundestagswahl/informationen-fuer-waehlende/ => Deutsche im Ausland sind die Informationen sowie die beiden Antragsformulare (Anlage 2 und Anlage 2a) abrufbar. Es wird empfohlen, dass die Gemeinden und Ämter beide Antragsformulare sowie erläuternde Hinweise in ihrem Internetangebot übernehmen oder auf das Angebot der Bundeswahlleiterin: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html oder des Landeswahlleiters verlinken

Die Antragfrist endet am 2. Februar 2025.